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   LAG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - 13 Ta 1695/09   

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https://dejure.org/2009,17231
LAG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - 13 Ta 1695/09 (https://dejure.org/2009,17231)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.09.2009 - 13 Ta 1695/09 (https://dejure.org/2009,17231)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. September 2009 - 13 Ta 1695/09 (https://dejure.org/2009,17231)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Aussetzung des Annahmeverzugsprozesses wegen Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzprozesses

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Annahmeverzugslohn - Verfahrensaussetzung wegen Kündigungsschutzklage

  • Judicialis

    ZPO § 148

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 148
    Voraussetzungen der Aussetzung des Annahmeverzugsprozesses wegen Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzprozesses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Schleswig-Holstein, 06.05.2009 - 5 Ta 91/09

    Aussetzung des Verfahrens, Vorgreiflichkeit, Kündigungsschutzverfahren,

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - 13 Ta 1695/09
    Die Aussetzung eines Annahmeverzugsprozesses wegen Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzprozesses kommt erst dann in Betracht, wenn das Arbeitsgericht im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz des Arbeitsgerichtsverfahrens den Rechtsstreit so weit vorangetrieben hat, dass die konkrete Entscheidung letztlich nur noch von der im Vorprozess zu klärenden Rechtsfrage, hier Bestand des Arbeitsverhältnisses, abhängig ist (vgl. LAG Schleswig-Holstein 6.05.2009 - 5 Ta 91/09 - zitiert nach juris).

    1) Zum einen kommt die Aussetzung eines Rechtstreits über Annahmeverzugslohn erst dann in Betracht, wenn das Arbeitsgericht in Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz des Arbeitsgerichtsverfahrens den Rechtsstreit so weit vorangetrieben hat, das die konkrete Entscheidung letztlich nur noch von der im Vorprozess zu klärenden Rechtsfrage, hier Bestand des Arbeitsverhältnisses, abhängig ist (vgl. LAG Schleswig-Holstein 6.05.2009 - 5 Ta 91/09 - zitiert nach juris).

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 1020/08

    Personenbedingte Kündigung - Krankheit - freier Arbeitsplatz

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - 13 Ta 1695/09
    In der Revision zum Aktenzeichen 2 AZR 1020/08 ist ein Termin zunächst auf den 8. Oktober 2009 anberaumt worden.
  • LAG Köln, 27.03.2020 - 4 Ta 31/20

    Aussetzung; Klage auf Annahmeverzug; Berufungsverfahren im

    Es kann daher sein, dass die diesbezügliche Klage schon aus den Gründen des § 615 Satz 2 BGB keinen Erfolg hat, so dass es auf den Kündigungsschutzprozess nicht ankommt und dieser damit auch nicht vorgreiflich ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2009 - 13 Ta 1695/09, Rn. 5, juris).
  • LAG Düsseldorf, 25.01.2021 - 4 Ta 401/20

    Aussetzung; Vorgreiflichkeit; Streitgegenstand Kündigungsschutzantrag;

    In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit wird aus diesem Grund mit Blick auf den allgemeinen arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 5 ArbGG vor der Aussetzung eines Verfahrens idR die positive Feststellung der Vorgreiflichkeit verlangt (so etwa LAG Schleswig-Holstein 06.05.2009 - 5 Ta 91/09; LAG C.-Brandenburg 09.09.2009 - 13 Ta 1695/09; uU auch die Durchführung einer Beweisaufnahme für erforderlich haltend LAG C.-Brandenburg 26.03.2012 - 6 Ta 402/12, alle juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2012 - 6 Ta 402/12

    Vorgreiflichen Rechtsverhältnis i.S.d. § 148 ZPO - Klage auf Entfernung einer

    Vielmehr muss für Vorgreiflichkeit der Bestand des streitigen Anspruchs im Übrigen feststehen, was sogar die Durchführung einer Beweisaufnahme erforderlich machen kann (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.05.2009 - 5 Ta 91/09 - juris zu II der Gründe; zust. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2009 - 13 Ta 1695/09 - zu II 1 der Gründe; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2011 - 3 Sa 209/11 - juris zu II 2 der Gründe).
  • LAG Hessen, 25.09.2013 - 4 Ta 352/13

    Aussetzung - Strafverfahren; Aussetzung - Strafverfahren

    Ähnlich wie bei der Aussetzung nach § 148 ZPO feststehen muss, dass der andere Rechtsstreit für den zu entscheidenden vorgreiflich und Letzterer nicht aus anderen Gründen entscheidungsreif ist ( vgl. hierzu LAG Düsseldorf 11. März 1992 - 7 Ta 58/92 - LAGE ZPO § 148 Nr. 25; Hess. LAG 27. Dezember 2002 - 9 Ta 571/02 - n. v.; LAG Berlin-Brandenburg 09. September 2009 - 13 Ta 1695/09 - AA 2009/198, zu II 1; GK-ArbGG-Schütz a. a. O. § 55 Rn.18; Kloppenburg in Düwell/Lipke ArbGG 3. Aufl. § 55 Rn. 24; BCF-Creutzfeldt 5. Aufl. § 55 Rn. 13 ), muss bei einer Aussetzung gemäß § 149 Abs. 1 ZPO hinreichend feststehen, dass der Rechtsstreit nicht aus anderen, vom Ausgang des Strafverfahrens unabhängigen Gründen entscheidungsreif ist.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 - 6 Ta 402/12

    Aussetzung eines Rechtsstreits wegen Vorgreiflichkeit - Für Vorgreiflichkeit ,

    Vielmehr muss für Vorgreiflichkeit der Bestand des streitigen Anspruchs im Übrigen feststehen, was sogar die Durchführung einer Beweisaufnahme erforderlich machen kann (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.05.2009 - 5 Ta 91/09 - juris zu II der Gründe; zust. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2009 - 13 Ta 1695/09 - zu II 1 der Gründe; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2011 - 3 Sa 209/11 - juris zu II 2 der Gründe).
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